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Geschäftsbedingungen für Vertriebspartner
Geltungsbereich
Es gelten zusätzlich zu diesen Regelungen die
allgemeinen Geschäftsbedingungen der Seefestspiele
Mörbisch.
Allgemeines
Eine Kooperation der Seefestspiele Mörbisch mit
Vertriebspartnern (Reisebüros, Ticketbüros,
Buspartnern etc.) im Bereich des Kartenverkaufes
erfolgt grundsätzlich einvernehmlich und auf
beidseitiger, freiwilliger Basis. Ein
Rechtsanspruch auf eine Zusammenarbeit kann
nicht geltend gemacht werden. Jeder
Kooperationspartner nimmt die nachstehenden
Geschäftsbedingungen ausdrücklich zur Kenntnis und
ist zu deren Einhaltung verpflichtet.
Widrigenfalls kann die Kooperation seitens der
Seefestspiele Mörbisch jederzeit und mit
sofortiger Wirkung beendet werden. Allenfalls zu
diesem Zeitpunkt bestehenden Forderungen wird in
gegenseitigem Einvernehmen unverzüglich entsprochen.
Gruppen
Bei Gruppen gelten folgende Ermäßigungen:
Bei Samstagvorstellungen und der Vorstellung am
14. August: 10 % ab 50 verkauften Karten pro
Vorstellung.
An allen anderen Vorstellungstagen:
10 % ab 30 verkauften Karten pro Vorstellung
20 % ab 50 verkauften Karten pro Vorstellung.
Die Vertriebspartner erklären sich bereit, diese
Preisnachlässe bei Weiterverkäufen von Karten
nicht zu überbieten. Die Gewährung von
Preisnachlässen bei Einzelverkäufen unterhalb
der oben genannten Gruppengrößen ist untersagt.
Allfällige Aufschläge der Vertriebspartner auf die
Kartenpreise der Seefestspiele Mörbisch sind den
Seefestspielen Mörbisch unaufgefordert bekannt zu
geben. Bei Inanspruchnahme von
Gruppenermäßigungen entfällt der Frühbucherbonus.
Die Gruppenermäßigungen sind nicht mit anderen
Sonderrabatten kombinierbar.
Bei Reservierung von Kontingenten ist den
Seefestspielen Mörbisch vor dem jeweiligen
vereinbarten Optionstermin schriftlich die Anzahl
der fix abgenommenen Karten bekannt zu geben.
Trifft diese Meldung nicht vor dem vereinbarten
Optionstermin ein, wird die Reservierung
automatisch storniert. Die Seefestspiele
Mörbisch sind berechtigt, die genannten Fristen
in begründeten Einzelfällen zu verlängern
oder zu verkürzen. Eine Friständerung ist dem
Vertriebspartner schriftlich zu
bestätigen, widrigenfalls kann sie im
Streitfalle nicht geltend gemacht werden. Ein
Rechtsanspruch auf Gewährung eines
Kartenkontingentes besteht ebenso wenig wie auf eine
Verlängerung der Optionsfristen.
Die
Optionsfrist ist im Einzelfall mit unserem
Kartenbüro abzusprechen. Wir dürfen darauf
hinweisen, dass nach Ablauf der vereinbarten Frist
keine Karten mehr zurückgenommen werden können. Für
nähere Auskünfte steht Ihnen gerne Frau
Gerlinde Köck
(Tel.: +0043 (0) 2682 / 66210-23) und Frau
Elisabeth Kasteiner
(Tel.: +0043 (0) 2682 / 66210-15) zur Verfügung. |