Festspielbüro
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Geschäftsbedingungen für Vertriebspartner

 

Geltungsbereich

Es gelten zusätzlich zu diesen Regelungen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Seefestspiele Mörbisch.

 Allgemeines

Eine Kooperation der Seefestspiele Mörbisch mit Vertriebspartnern (Reisebüros, Ticketbüros, Buspartnern etc.) im Bereich des Kartenverkaufes erfolgt grundsätzlich einvernehmlich und auf beidseitiger, freiwilliger Basis. Ein Rechtsanspruch auf eine Zusammenarbeit kann nicht geltend gemacht werden. Jeder Kooperationspartner nimmt die nachstehenden Geschäftsbedingungen ausdrücklich zur Kenntnis und ist zu deren Einhaltung verpflichtet. Widrigenfalls kann die Kooperation seitens der Seefestspiele Mörbisch jederzeit und mit sofortiger Wirkung beendet werden. Allenfalls zu diesem Zeitpunkt bestehenden Forderungen wird in gegenseitigem Einvernehmen unverzüglich entsprochen.

Gruppen

Bei Gruppen gelten folgende Ermäßigungen:

Bei Samstagvorstellungen und der Vorstellung am 14. August: 10 % ab 50 verkauften Karten pro Vorstellung.

An allen anderen Vorstellungstagen:

10 % ab 30 verkauften Karten pro Vorstellung

20 % ab 50 verkauften Karten pro Vorstellung.

Die Vertriebspartner erklären sich bereit, diese Preisnachlässe bei Weiterverkäufen von Karten nicht zu überbieten. Die Gewährung von Preisnachlässen bei Einzelverkäufen unterhalb der oben genannten Gruppengrößen ist untersagt. Allfällige Aufschläge der Vertriebspartner auf die Kartenpreise der Seefestspiele Mörbisch sind den Seefestspielen Mörbisch unaufgefordert bekannt zu geben. Bei Inanspruchnahme von Gruppenermäßigungen entfällt der Frühbucherbonus. Die Gruppenermäßigungen sind nicht mit anderen Sonderrabatten kombinierbar.

Bei Reservierung von Kontingenten ist den Seefestspielen Mörbisch vor dem jeweiligen vereinbarten Optionstermin schriftlich die Anzahl der fix abgenommenen Karten bekannt zu geben. Trifft diese Meldung nicht vor dem vereinbarten Optionstermin ein, wird die Reservierung automatisch storniert. Die Seefestspiele Mörbisch sind berechtigt, die genannten Fristen in begründeten Einzelfällen zu verlängern oder zu verkürzen. Eine Friständerung ist dem Vertriebspartner schriftlich zu bestätigen, widrigenfalls kann sie im Streitfalle nicht geltend gemacht werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Kartenkontingentes besteht ebenso wenig wie auf eine Verlängerung der Optionsfristen.

 Die Optionsfrist ist im Einzelfall mit unserem Kartenbüro abzusprechen. Wir dürfen darauf hinweisen, dass nach Ablauf der vereinbarten Frist keine Karten mehr zurückgenommen werden können. Für nähere Auskünfte steht Ihnen gerne  Frau Gerlinde Köck (Tel.: +0043 (0) 2682 / 66210-23) und Frau Elisabeth Kasteiner (Tel.: +0043 (0) 2682 / 66210-15) zur  Verfügung.